Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Feuerwehr“

Der Gemeinderat der Gemeinde „Aitern“ hat am 16. Juli 2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Feuerwehr“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 10 (1) BauGB jeweils als selbstständige Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem folgenden Kartenausschnitt (ohne Maßstab):

Der Bebauungsplan und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Feuerwehr“ treten mit gem. § 10 (3) BauGB mit der Veröffentlichung im Schönauer Anzeiger vom 26. September und dem Anschlag an der Verkündungstafrl der Gemeinde Aitern in Kraft.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung mit Umweltbericht sowie der Zusammenfassenden Erklärung nach § 10a (1) BauGB im Rathaus des Gemeindeverwaltungsverbands Schönau im Schwarzwald, Bauamt, Gentnerstraße 1, 79677 Schönau im Schwarzwald während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften und ihre gemeinsame Begründung mit Umweltbericht sowie alle Fachgutachten (Potentialabschätzung Artenschutz, schalltechnisches Gutachten, geotechnischer Vorbericht und Oberflächenwasserkonzept) einsehen und Auskunft über deren Inhalt verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 (4) BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und
  3. nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 (4) GemO BW Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 (4) Satz 1 GemO BW jedermann diese Verletzung geltend machen.

(Erstellt am 18. September 2025)

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