Die Verfahrensbeschreibungen von A - Z enthalten zu den staatlichen Verwaltungsdienstleistungen jeweils alle wesentlichen Informationen zu Voraussetzungen, zuständiger Stelle, Verfahrensablauf, erforderlichen Unterlagen, Fristen/Dauer, Kosten/Leistung und Rechtsgrundlage.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen
Wenn Sie aufgrund einer Notlage Ihren Haushalt vorübergehend nicht mehr weiterführen können – sei es wegen Krankheit, Haft, Erholungsmaßnahmen oder auch nach einem Todesfall – und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bei dem für Sie zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragen. Die Hilfe können Sie erhalten, wenn es notwendig und sinnvoll ist, den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise, weil Sie Kinder versorgen müssen.
Sie können im Rahmen der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Unterstützung bei allen Tätigkeiten erhalten, die Sie zumindest teilweise nicht mehr bewältigen können. Dazu gehört sowohl die Hausarbeit als auch die persönliche Betreuung von Kindern und anderen im Haushalt lebenden Familienmitgliedern.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist eine Sozialleistung, bei der Ihr Einkommen und Vermögen zugrunde gelegt werden. Sie wird nur erbracht, wenn Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten, wie zum Beispiel Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, Hilfen zur Pflege oder zur Erziehung.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll Sie in der Regel nur vorübergehend unterstützen. Sie können sie daher nur für eine Übergangszeit beantragen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Sozialamt des Stadt - oder Landkreises (beziehungsweise der herangezogenen kreisangehörigen Gemeinde), in der Ihr Wohnsitz liegt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Weder Sie selbst als haushaltsführende Person noch eine andere Person des Haushalts kann aufgrund einer vorübergehenden Notlage diesen weiterführen.
- Es ist notwendig und sinnvoll den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise weil Sie minderjährige, schulpflichtige Kinder betreuen.
- Sie sind auf die Unterstützung angewiesen, da Sie die Hilfe im Haushalt nicht selbst finanzieren können.
- Die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sie durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermeiden oder aufschieben können.
Verfahrensablauf
Die Hilfebedürftigkeit kann formlos bei der zuständigen Stelle angezeigt werden. Ein vollständig ausgefüllter Sozialhilfeantrag und die erforderlichen Unterlagen sollten dann zeitnah nachgereicht werden.
Da diese Sozialhilfeleistung erst ab dem Zeitpunkt gewährt werden kann, ab dem das Sozialamt von der Hilfebedürftigkeit der beziehungsweise des Antragstellenden erfährt, sollte die Hilfebedürftigkeit möglichst zeitnah angezeigt werden.
Nachdem der Antrag geprüft wurde und gegebenenfalls weitere Stellungnahmen eingeholt wurden, erhalten Sie einen Bescheid.
Fristen
Diese Hilfe setzt ein, sobald der zuständigen Stelle oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
- Bedarfsbegründende Nachweise, wie zum Beispiel Ärztliches Attest
- Nachweise über wirtschaftliche Bedürftigkeit (zum Beispiel Rentenbescheid, Lohnabrechnungen, Nachweise über vorhandenes Vermögen, Nachweise zur Miethöhe)
Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere der Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Kosten
keine
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe
- § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Freigabevermerk
26.08.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg