Pflegegrad

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft sein. Das bedeutet, sie muss voraussichtlich mindestens sechs Monate vorliegen.

Die Pflegegrade orientieren sich an der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit. Es gibt die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5: Je höher der Pflegegrad, desto höher die Beeinträchtigung.

Um festzustellen, wie selbständig eine Person ist, wird im Rahmen der Begutachtung ein Blick auf folgende Lebensbereiche geworfen:

    • Mobilität:
      Wie selbständig kann sich die betroffene Person fortbewegen?
    • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
      Wie findet sich die betroffene Person in ihrem Alltag örtlich und zeitlich zu Recht? Kann sie für sich selbst Entscheindungen treffen? Kann die Person Gespräche führen und Bedürfnisse äußern?
    • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:
      Wie häufig benötigt die betroffene Person Hilfe bei Unruhe in der Nacht oder Ängsten?
    • Selbstversorgung:
      Wie selbständig kann sich die betroffene Person im Alltag bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken selbst versorgen?
    • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen:
      Welche Unterstützung wird bei der Medikamentengabe benötigt?
    • Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte:
      Wie selbständig kann die betroffene Person noch den Tagesablauf selbständig gestalten?

Diese Fragen sind Beispiele, entscheidend ist der Einzelfall.

Hinweis: Ob ein Kind als pflegebedürftig in eine Pflegegrad einzuordnen ist, hängt davon ab, wie viel mehr Hilfe es benötigt als ein gleichaltriges gesundes Kind.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am 04.10.2021 freigegeben.

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